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Grundsteuer ab 2025

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Informatives / Wissenswertes

Im Jahr 2019 wurde das Gesetz zur Reform der Grundsteuer und des Bewertungsrechts verabschiedet. Ziel dieses Gesetzes ist es, dass für die Grundsteuererhebung ab 01.01.2025 aktualisierte Grundsteuerwerte zugrunde gelegt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Wer also land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A), unbebautes (z. B. Bauland) oder bebautes Grundvermögen (z. B. Mietwohngrundstück, Einfamilien- oder Zweifamilienhaus, Wohneigentum etc.) besitzt oder erwirbt, zahlt Grundsteuern (Grundsteuer B).

Mit der Grundsteuerreform ergeben sich für Grundstückeigentümer entsprechende Änderungen. Ab dem 01.01.2025 werden auch bei sonstig bebauten Grundstücken, wie Garagen, Gartenlauben etc. auf fremden Grund und Boden oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen die Grundstückseigentümer des jeweiligen Grund und Bodens steuerpflichtig.

All diejenigen Steuerpflichtigen, die von dieser Änderung ab dem 01.01.2025 betroffen sind und deren Steuerpflicht zum 31.12.2024 endet, werden zu gegebener Zeit noch gesondert informiert.

Ihre Ermittlung vollzieht sich in drei Schritten:

  1. Erhebungsgrundlage für die Grundsteuer ab 2025 ist der durch das Finanzamt ermittelte Grundsteuerwert auf den 01.01.2022 nach dem Bewertungsgesetz (in der Fassung des Jahressteuergesetzes – JStG 2022). Dieser wird im Grundsteuerwertbescheid festgestellt.
  2. Aus diesem Grundsteuerwert wird ebenfalls durch das Finanzamt anhand des Grundsteuergesetzes durch die Anwendung einer Steuermesszahl der Grundsteuermessbetrag ermittelt. Die Feststellung erfolgt im Grundsteuermessbescheid.
  3. Dieser Grundsteuermessbetrag ist die Grundlage für Erhebung der Grundsteuer durch die Stadt Dessau-Roßlau. Durch die Anwendung des städtisch festgelegten Hebesatzes auf den Grundsteuermessbetrag wird die jeweils jährlich zu zahlende Grundsteuer ermittelt. Die Festsetzung erfolgt im Grundsteuerbescheid.

Hinweis:
Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid, der sich ausschließlich gegen die Bemessungsgrundlagen, also den Grundsteuerwert/Grundsteuermessbetrag richtet, ist ausschließlich beim Finanzamt Dessau-Roßlau einzureichen. Ein auf dieser Grundlage eingelegter Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der Stadt Dessau-Roßlau würde deshalb keinen Erfolg haben.

Im Übrigen informiert der SGSA (Städte- und Gemeindebund des Landes Sachsen-Anhalt) über die wichtigen Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer ab 2025.

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Hebesätze

Hebesätze

Die Stadt Dessau-Roßlau hat in der Hebesatzsatzung festzulegen, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrages die Grundsteuer zu erheben ist.
Im Rahmen der Grundsteuerreform sind die Hebesätze ab dem 01.01.2025 neu festzusetzen.

Steuerfestsetzung und Zahlweise

Steuerfestsetzung und Zahlweise

 

Die jährliche Grundsteuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und erhoben.

Sie ist in

  • vierteljährlichen Raten zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig.
  • Bei Kleinbeträgen bis 15,00 EUR sind die Grundsteuern zum 15. August mit ihrem Jahresbetrag fällig und
  • bei einer Wertgrenze bis 30,00 EUR am 15. Februar und 15. August zur Hälfte ihres Jahresbetrages.

Auf Antrag ist eine abweichende Zahlweise einmal jährlich zum 01.07. möglich.

Bei unterjährigen Steuerfestsetzungen oder Änderungsbescheiden können die Fälligkeiten abweichen; damit werden mögliche Nachzahlungen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig, soweit Vierteljahresbeträge bereits fällig geworden sind. Die konkreten Zahlungstermine entnehmen Sie wie bisher dem Grundsteuerbescheid.

Ist ein Steuerbescheid ergangen, gilt dieser auch für Folgejahre, bis ein geänderter Steuerbescheid erlassen wird. In diesen Fällen erfolgt die Festsetzung der Grundsteuer im Folgejahr durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt (Amtliches Verkündungsblatt) der Stadt Dessau-Roßlau.

Die Grundsteuer wird jährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Soll die Grundsteuer vom Konto abgebucht werden, füllen Sie bitte das entsprechende Formular/Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteneinzugsverfahren (SEPA-Grundbesitzabgaben) aus und senden es unterschrieben an die Stadt Dessau-Roßlau zurück.

 

 

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen

Formulare

Formulare

ausfüllbar mit Unterschrift

Datenschutzhinweis

Kontakt

Ansprechpartner für alle Fragen um die Grundsteuer finden Sie

in Dessau im Rathaus-Altbau
Zimmer: 247-255
Telefon: 0340 204-1322, -1622, -1722 -2122 -2322 u. -2422

in Roßlau Rathaus
Markt 5
Zimmer 3.10
Telefon: 0340 204-1585
Fax: 0340 204-2692902

E-Mail: grundbesitzabgaben@dessau-rosslau.de