Im Jahr 2019 wurde das Gesetz zur Reform der Grundsteuer und des Bewertungsrechts verabschiedet. Ziel dieses Gesetzes ist es, dass für die Grundsteuererhebung ab 01.01.2025 aktualisierte Grundsteuerwerte zugrunde gelegt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Wer also land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A), unbebautes (z. B. Bauland) oder bebautes Grundvermögen (z. B. Mietwohngrundstück, Einfamilien- oder Zweifamilienhaus, Wohneigentum etc.) besitzt oder erwirbt, zahlt Grundsteuern (Grundsteuer B).
Mit der Grundsteuerreform ergeben sich für Grundstückeigentümer entsprechende Änderungen. Ab dem 01.01.2025 werden auch bei sonstig bebauten Grundstücken, wie Garagen, Gartenlauben etc. auf fremden Grund und Boden oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen die Grundstückseigentümer des jeweiligen Grund und Bodens steuerpflichtig.
All diejenigen Steuerpflichtigen, die von dieser Änderung ab dem 01.01.2025 betroffen sind und deren Steuerpflicht zum 31.12.2024 endet, werden zu gegebener Zeit noch gesondert informiert.
Ihre Ermittlung vollzieht sich in drei Schritten:
Hinweis:
Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid, der sich ausschließlich gegen die Bemessungsgrundlagen, also den Grundsteuerwert/Grundsteuermessbetrag richtet, ist ausschließlich beim Finanzamt Dessau-Roßlau einzureichen. Ein auf dieser Grundlage eingelegter Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der Stadt Dessau-Roßlau würde deshalb keinen Erfolg haben.
Im Übrigen informiert der SGSA (Städte- und Gemeindebund des Landes Sachsen-Anhalt) über die wichtigen Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer ab 2025.
Ansprechpartner für alle Fragen um die Grundsteuer finden Sie
in Dessau im Rathaus-Altbau
Zimmer: 247-255
Telefon: 0340 204-1322, -1622, -1722 -2122 -2322 u. -2422
in Roßlau Rathaus
Markt 5
Zimmer 3.10
Telefon: 0340 204-1585
Fax: 0340 204-2692902