"Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Die Bestellung eines Betreuers ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen 1. durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1816 Absatz 6 bezeichneten Personen gehört, gleichermaßen besorgt werden können oder 2. durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht."
§ 1814 Abs. 3 BGB (i. V. m. §§ 164 ff und § 662 BGB)
Um in einem hilfebedürftigen Zustand, einen Menschen seines Vertrauens an seiner Seite zu wissen, kann jede Person in Zeiten, in denen sie die Tragweite ihrer Entscheidungen noch erfassen kann, eine Vorsorgevollmacht erstellen.
Diese Befugnisse sollten schriftlich erteilt und unterschrieben werden sowie genau abgrenzte Aufgabenbereiche, in welchen man vertreten werden möchte, umfassen. Es besteht hierbei die Möglichkeit mehrere Vertrauenspersonen, möglichst in einer Rangfolge, zu benennen, die einen später vertreten dürfen.
Der Vollmachtnehmer, welcher ein uneingeschränktes persönliches Vertrauen besitzen sollte, entscheidet dann für den Vollmachtgeber, wenn dieser selbst nicht mehr entscheiden kann. Das Tätigwerden des Berechtigten wirkt dann gleichermaßen, als würde die betroffene Person selbst handeln. Somit sind dessen Erklärungen rechtsverbindlich. Das bedeutet, dass dann, wenn sich der Vollmachtgeber in einem Zustand befindet, in dem er keine Entscheidungen mehr für sich selbst treffen kann, eine Betreuerbestellung in den bevollmächtigten Aufgaben nicht erfordelich ist.
Banken und Sparkassen haben ihre eigenen internen Vollmachten. Empfehlenswert ist es deshalb, der Vertrauensperson eine Zugriffsberechtigung vor Ort erteilen zu lassen, da Banken und Sparkassen vielfach nicht beglaubigte Vollmachten ablehnen.
Günstig ist die Aufbewahrung der Vorsorgevollmacht in den eigenen, dem Vollmachtnehmer zugänglichen, Unterlagen. Auch ist das Hinterlegen bei einer Vertrauensperson (Bekannter, Steuerberater, Notar) möglich. Wichtig ist, dass bei Eintritt des Betreuungsfalles die Vollmacht dem Bevollmächtigten zugänglich ist.
Vordruck einer Vorsorgevollmacht (Bundesministerium der Justiz)
Bei der Erstellung von Vollmachten stehen Ihnen die Mitarbeiter der Betreuungsvereine Dessau-Roßlau gerne beratend zur Seite.
Gemäß § 7 BtOG ist die Betreuungsbehörde befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen für eine Gebühr von 10,00 € öffentlich zu beglaubigen. Dies kann im Einzelnen die Sicherheit der Anerkennung der Vollmacht im Rechtsverkehr erhöhen.
Hinweise:
Es wird empfohlen, grundsätzlich zudem direkt bei Ihrer jeweiligen Bank eine Vollmacht zu hinterlegen, da die Banken ihre internen Konto-/ Depotvollmachten haben.
Für eine Erbausschlagung (§ 1945 Abs. III BGB i. V. m. § 7 Abs. I S. 1 BtOG) sowie bei Eigentums- und Immobiliengeschäften (§ 29 Abs. I GBO i. V. m. § 7 Abs. I S. 1 BtOG) ist zwingend mindestens eine öffentliche Beglaubigung notwendig. Die Wirksamkeit dieser übertragenen Befungisse endet dann seit dem Jahr 2023 mit dem Tod des Vollmachtgebers, auch, wenn der Vollmachtgeber diese über den Tod hinaus erteilt hat. Sollen also Rechtsgeschäfte, bei denen die Vollmacht mindestens in öffentlich beglaubigter Form nachgewiesen werden muss, über den Tod hinaus Gültigkeit erlangen, ist die Hinzuziehung, Beratung bzw. Beurkundung durch einen Notar erforderlich.
Alle Befugnisse, die nicht einer gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichen bzw. notariellen Beglaubigung bedürfen, können hingegen weiterhin über den Tod hinaus übertragen werden.
Wenn Sie ein Handelsgewerbe betreiben oder Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder einer GmbH sind, ist eine notarielle Beurkundung notwendig.
Ebenso ist diese erforderlich, wenn zur Aufnahme eines Verbraucherdarlehens ermächtigt werden soll (§ 492 Abs. 4 S. 1 BGB).
Broschüre zum Betreuungsrecht (Bundesministerium der Justiz) [7.8 MB]
Stadt Dessau-Roßlau
Gesundheitsamt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz
-Betreuungsbehörde-
Zerbster Straße 4
06844 Dessau-Roßlau
Zimmer: 160-161, 186-187 (Altbau EG), 201 (Neubau, 2. OG)
Unsere MitarbeiterInnen stehen Ihnen als Ansprechpartner unter folgenden Telefonnummern zur Verfügung:
0340 204-1358
0340 204-1959
0340 204-1250
0340 204-2659
0340 204-1655
0340 204-269 2805
betreuungsbehoerde@dessau-rosslau.de
Aufgrund der Außendiensttätigkeit der MitarbeiterInnen bitten wir möglichst um eine vorherige Terminabsprache.
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Amtsgericht Dessau-Roßlau
Betreuungsgericht
Will-Lohmann-Straße 33
06844 Dessau-Roßlau
0340 57119-0 (Zentrale)
0340 57119-306
| GG | Grundgesetz |
| BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
| BtOG | Betreuungsorganisationsgesetz |
| VBVG | Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern |
| FamFG | Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit |