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Patientenverfügung

Die Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen sind seit 1. September 2009 gesetzlich geregelt und wurden mit der Novellierung des Betreuungsrechts im Jahr 2023 gestärkt.


"(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Betreuten zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Betreuten zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.

(4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung einer Patientenverfügung unterstützen.

(5) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.

(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend."      

§ 1830 BGB


Das Erstellen einer Patientenverfügung ist ein höchstpersönliches Recht, um seinen Willen kund zu tun, welche Art der medizinischen Behandlungen man wünscht oder ablehnt, sollte der Moment der Einwilligungsunfähigkeit eingetroffen sein.

Diese Verfügung kann lebensentscheidende Auswirkungen haben und sollte deshalb gut und lange durchdacht sein. Um die eigene Sensibilität zu erhöhen und sich der Tragweite wirklich bewusst zu werden, sollte diese Verfügung handschriftlich erteilt und ausformuliert werden. Vom einfachen Ausfüllen gängiger Vordrucke wird abgeraten. Diese Vordrucke können jedoch als Mustervorlage dienen.

Empfehlenswert ist zudem ein vorheriges Beratungsgespräch mit einem Arzt, da es sich hierbei um die Regelung medizinisch relevanter Entscheidungen handelt.

Entscheidend für die Akzeptanz bei Ärzten, Betreuern und Bevollmächtigen ist, dass der Verfasser während der Erstellung der Verfügung noch einwilligungsfähig war und, dass der klare und eindeutige Behandlungswille erkennbar ist.

Damit einhergehend ist zwingend notwendig, dass diese Verfügung in schriftlicher Form erlassen und unterschrieben wurde.

Broschüre des Bundesministeriums der Justiz [3.6 MB]

Eine Kopplung dieser Verfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung ist ratsam.

Eine Beglaubigung der Patientenverfügung durch die Betreuungsbehörde ist gesetzlich ausgeschlossen.


"Die Urkundsperson bei der Behörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Betreuungsverfügungen und auf Vollmachten, soweit sie von natürlichen Personen erteilt werden, öffentlich zu beglaubigen. Die Wirkung der Beglaubigung endet bei einer Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Personen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt. Die Behörde soll auf die Möglichkeit der Registrierung bei dem Zentralen Vorsorgeregister nach § 78a Absatz 2 der Bundesnotarordnung hinweisen, wenn sie eine Vollmacht oder eine Betreuungsverfügung nach Satz 1 beglaubigt hat." § 7 Abs. 1 BtOG


Bei der Erstellung von Patientenverfügungen beraten und unterstützen die Betreuungsvereine.

Betreuungsverein „Neue Wege e.V."
Körnerstraße 10
06844 Dessau-Roßlau
0340 / 850 54 54
https://www.neuewegedessau.de
vorstand-vfsg@gmx.de

Betreuungsverein des Behindertenverbandes Dessau e.V. 
Zerbster Straße 32 
06844 Dessau-Roßlau 
0340 / 882 938 81 
https://www.behindertenverband.de
info@betreuungsverein.de

Betreuungsverein Kleeblatt Zerbst, Roßlau und Dessau e.V. 
Werftstraße 4 
06862 Dessau-Roßlau 
034901 / 67 578
https://www.bv-kleeblatt.de
kontakt@bvkleeblatt.de

 

Gültigkeit von Verfügungen

Gültigkeit von Verfügungen

  • Alle Vollmachten / Verfügungen sollten schriftlich erteilt und von der betreffenden Person unterschrieben werden. Dies dient vor allem der Klarheit und Beweiskraft des verfügten Willens.
  • Sie gelten solange, bis die verfügende Person diese widerruft.
  • Ist der Vollmachtgeber zu einem Widerruf einer Vorsorgevollmacht nicht mehr in der Lage, kann diese, z. B. aufgrund von Missbrauch, durch den Bevollmächtigten, stellvertretend vom Betreuer widerrufen werden, allerdings nur, wenn dieser dazu vom Betreuungsgericht ausdrücklich ermächtigt wurde.
  • Ratsam ist, solange man dazu fähig ist, eine regelmäßige Überprüfung seines verfügten Willens (evt. alle 2 Jahre) und dessen Bestätigung durch eine erneute Unterschrift. Auch dies erhöht die Deutlichkeit und das Fortbestehen seines Begehrens.
  • Sämtliche Verfügungen können im Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR) erfasst werden. Dies ermöglicht den zuständigen Gerichten zeitnah zu ermitteln, ob und welche Vorsorgeurkunden vorhanden sein könnten.

Kontakt

Stadt Dessau-Roßlau
Gesundheitsamt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz
-Betreuungsbehörde-
Zerbster Straße 4
06844 Dessau-Roßlau

Zimmer: 160-161, 186-187 (Altbau EG), 201 (Neubau, 2. OG)

 

 

Ansprechpartner Betreuungsbehörde

Unsere MitarbeiterInnen stehen Ihnen als Ansprechpartner unter folgenden Telefonnummern zur Verfügung:

0340 204-1358
0340 204-1959 
0340 204-1250
0340 204-2659
0340 204-1655

0340 204-269 2805

betreuungsbehoerde@dessau-rosslau.de

Aufgrund der Außendiensttätigkeit der MitarbeiterInnen bitten wir möglichst um eine vorherige Terminabsprache.

Flyer der Betreuungsbehörde

Beglaubigung von Vorsorgevollmachten

Wir bitten um eine telefonische Voranmeldung!    

0340 204-1358
0340 204-1959
0340 204-1250
0340 204-2659
0340 204-1655

Ansprechparter Amtsgericht

Amtsgericht Dessau-Roßlau
Betreuungsgericht
Will-Lohmann-Straße 33
06844 Dessau-Roßlau   

0340 57119-0 (Zentrale)

0340 57119-306

Abkürzungsverzeichnis

GG Grundgesetz
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BtOG Betreuungsorganisationsgesetz
VBVG Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern
FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit