Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 WHG i. V. m. § 26 WHG erlässt die untere Wasserbehörde der Stadt Dessau-Roßlau eine Allgemeinverfügung zum
Verbot der Wasserentnahme in der Stadt Dessau-Roßlau
Geltungsbereich: Die Allgemeinverfügung gilt für alle Gewässer im Gebiet der Stadt Dessau-Roßlau, die den wasser-rechtlichen Vorschriften unterliegen.
Die Allgemeinverfügung wurde im Amtsblatt Nr. 7/2025 veröffentlicht.
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 LÖffZeitG LSA vom 22. November 2006 in der zurzeit gültigen Fassung wird die Öffnung der Verkaufsstellen des Innenstadtringes der Stadt Dessau-Roßlau, begrenzt durch – Kavalierstraße – Johannisstraße – Ferdinand-von-Schill-Straße – Zerbster Straße – Muldstraße – Am Lustgarten – Schloßstraße – Schloßplatz - Steinstraße – Kantorstraße – Rennstraße – Franzstraße
am Sonntag, dem 6. Juli 2025 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
aus Anlass des Stadtfestes erlaubt.
Die Allgemeinverfügung wurde im Amtsblatt Nr. 7/2025 veröffentlicht.
Die folgende Allgemeinverfügung wird hiermit gem. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 VwVfG LSA i. V. m. § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG LSA i. V. m. § 1a des Gesetzes über die Verkündung von Verordnungen öffentlich bekanntgegeben:
Die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau erlässt auf der Grundlage des § 20 Abs. 8, 9, 9a, 10, 11, 12, 13 und 14 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG sog. Masernschutzgesetz) i. V. m. §§ 4 Abs. 1, 19 Abs. 2 Satz 1, 3 des Gesundheitsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt (GDG LSA) die nachfolgende
Die o.g. Allgemeinverfügung ist im Amtsblatt Nr. 02/2023 am 27.01.2023 gemäß § 3a VwVfG LSA bekanntgemacht worden.