Die Aufhebung der Sanierungssatzung „Dessau Nord“ wurde durch den Stadtrat der Stadt Dessau-Roßlau in seiner öffentlichen Sitzung am 11.12.2024 beschlossen. Dies wurde gemäß §162 Abs. 2 Satz 4 BauGB mit der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt (2. Ausgabe/ 2025) vom 31.01.2025 rechtsverbindlich.
Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung „Dessau-Nord“
Aufgrund des § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung und der §§ 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Dessau-Roßlau in seiner Sitzung am 11.12.2024 die Satzung zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Dessau-Nord“ (Sanierungsaufhebungssatzung) beschlossen.
§ 1 Aufhebung der Sanierungssatzung
Die Satzung der Stadt Dessau über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Dessau-Nord“ vom 08.12.1993 mit Beschluss-Nr.654/3, welche am 28.03.1994 in Kraft getreten ist und mit der letzten Änderung vom 22.12.1999, Beschluss-Nr. 1105/99 beschlossen wurde, wobei diese am 29.01.2000 im Amtsblatt der Stadt Dessau bekanntgemacht wurde, wird aufgehoben. Der räumliche Geltungsbereich dieser Aufhebungssatzung umfasst die im beiliegenden Lageplan mit einer schwarz durchbrochenen Linie umgrenzten Grundstücke. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 Inkrafttreten
Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird diese Satzung rechtsverbindlich (§ 162 Abs. 2 Satz 4 BauGB).
Hinweise:
1. Vorstehende Satzung der Stadt Dessau Roßlau zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Dessau-Nord“ vom 11.12.2024, Beschluss-Nr. BV/271/2024/I-61, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
2. Es wird auf § 215 Abs. 1 BauGB (Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften) hingewiesen. § 215 Abs. 1 BauGB lautet wie folgt: „Unbeachtlich werden
3. Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 2 KVG LSA hingewiesen. § 8 Abs. 2 KVG LSA lautet wie folgt: „Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.“
Die Schlussabrechnung gegenüber dem Fördermittelgeber ist erfolgt.
Da die beschlossenen Sanierungsziele in wesentlichen Teilen erreicht worden sind und da mit Einstellung des Förderprogramms keine Mittel mehr zur Verfügung stehen, wurde die Sanierungssatzung aufgehoben.
Die städtebauliche Sanierungsmaßnahme im Sanierungsgebiet “ Dessau-Nord“ war als langjähriger Prozess angelegt. Zusammenfassend betrachtet war sie ein erfolgreiches Instrument zur Revitalisierung und nachhaltigen Stärkung des Stadtbezirks.
Seit der Bekanntmachung der Sanierungssatzung im März 1994 sind in dem ca. 66 Hektar großen Sanierungsgebiet zahlreiche städtebauliche Maßnahmen mit und ohne Unterstützung von Städtebaufördermitteln durchgeführt worden. Von Beginn an sind ca. 45,7 Mio. € (Fördermittel aus dem Förderprogramm „Städtebauliche Sanierung“, Eigenmittel der Stadt, Grundstückserlöse und Ausgleichsbeträge) in das Sanierungsgebiet geflossen.
Mit Eintreten der Rechtskraft durch die Bekanntmachung der Satzungsaufhebung für das Sanierungsgebiet im Amtsblatt (2. Ausgabe/ 2025) und nach erfolgter Löschung der Sanierungsvermerke entfallen einerseits die besonderen Genehmigungspflichten aus dem Baugesetzbuch, insbesondere für Grundstückskaufverträge, Grundschuldbestellungen und Bauvorhaben. Andererseits entfällt auch die Möglichkeit zum Abschluss von Modernisierungs-vereinbarungen mit der Stadt als Voraussetzung für die Inanspruchnahme steuerlicher Abschreibungen im Sanierungsgebiet, dessen Grenzen in der oben aufgeführten Übersichtskarte (siehe Aufhebungssatzung) erkennbar sind.
Im Detail setzen folgende Vorgänge ein:
1.
Mit Aufhebung der Sanierungssatzung sind die Städte verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag gemäß § 154 Baugesetzbuch per Bescheid zu erheben. Grundstückseigentümer, die bereits über eine Ablösevereinbarung den Ausgleichsbetrag beglichen haben, sind davon nicht betroffen.
Alle weiteren Sanierungsbetroffenen im Satzungsgebiet Dessau-Nord, welche zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Bekanntmachung der Aufhebungssatzung am 31.01.2025 im Grundbuch als Eigentümer/Eigentümerin eingetragen waren, erhalten den endgültigen Bescheid nach vorliegender Wertermittlung (voraussichtlich 2026).
2.
Vereinbarungen für steuerlichen Vergünstigungen für Instandsetzungs- und Modernisierungs-maßnahmen von Gebäuden nach § 7h, § 10f und § 11a Einkommenssteuergesetz (EStG) können nach der Satzungsaufhebung nicht mehr abgeschlossen werden.
3.
Mit Aufhebung der Sanierungssatzung wird die Stadtverwaltung im 1. Quartal 2025 veranlassen, dass die Sanierungsvermerke in den Grundbüchern gelöscht werden. Dieser Vorgang ist für die betroffenen Grundstückseigentümer kostenfrei.
4.
Die Genehmigungspflicht nach § 144 Baugesetzbuch für Baumaßnahmen oder Rechtsvorgänge im Grundstücksverkehr durch die Stadt entfällt nach der Aufhebung der Satzung und nach erfolgter Löschung der Sanierungsvermerke in den Grundbüchern.
5.
Die Gestaltungs- und Erhaltungssatzungen in Dessau-Nord sind unabhängig von der Aufhebung der Sanierungssatzung weiterhin rechtswirksam.
Allgemein zum Sanierungsgebiet "Dessau-Nord"
In über 30 Jahren wurden im Sanierungsgebiet Dessau-Nord die Sanierungsziele umgesetzt, die als Ergebnis vorbereitender Untersuchungen von 1991 bis 1993 mit dem zeitgleich erarbeiteten städtebaulichen Rahmenplan beschlossen wurden. In den Sanierungszielen sind Maßnahmen zur Beseitigung von Substanz- und Funktionsschwächen festgelegt. Innerhalb der letzten Jahre wurden die Ziele des Rahmenplanes für Dessau-Nord an den sich seit damals veränderten Bedingungen angepasst.
Ein Großteil der gestellten Sanierungsziele konnte erfolgreich umgesetzt werden, so dass in vielen Straßenzügen die Zeichen der Stadtsanierung zu erkennen sind. Ein Beispiel hierfür ist der anhand von historischen Aufnahmen liebevoll sanierte Lidice- und Albrechtsplatz. Aber auch in den umliegenden Straßen sind die Zeichen der Stadtsanierung unverkennbar...
Bis Ende 2016 wurden ca. 43,0 Millionen Euro Eigenmittel und Fördermittel im Sanierungsgebiet Dessau-Nord eingesetzt. Davon entfielen ca. 12,0 Millionen Euro auf die Förderung privater Baumaßnahmen.
In den Folgejahren sind die vorhandenen Mittel gezielt und wirkungsvoll eingesetzt wurden, um den Bereich des Albrechtplatzes in seiner ursprünglichen Ausprägung wiederherzustellen. Dies dient dem gesamtstädtischen Erscheinungsbild als nördlicher Stadteingang. Weitere Aufgaben ergaben sich aus der Revitalisierung des ehemaligen Schlachthofgeländes.
Mit Aufhebung der Sanierungssatzung ist die Stadt Dessau-Roßlau verpflichtet einen Ausgleichsbetrag gemäß § 154 Baugesetzbuch per Bescheid zu erheben. Die Ausgleichsbetragspflicht besteht grundsätzlich für alle Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet. Grundstückseigentümer, die bereits über eine Ablösevereinbarung den Ausgleichsbetrag beglichen haben, sind davon nicht betroffen. Alle weiteren Sanierungsbetroffenen im Satzungsgebiet Dessau-Nord, welche zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Bekanntmachung der Aufhebungssatzung am 31.01.2025 im Grundbuch als Eigentümer/Eigentümerin eingetragen waren, erhalten den endgültigen Bescheid nach vorliegender Wertermittlung (voraussichtlich 2026).
Weitere Informationen zu Ausgleichsbeträgen finden Sie hier.
Ansprechpartner für das Sanierungsgebiet "Dessau-Nord" ist das Amt für Wirtschaft und Stadtplanung der Stadt Dessau-Roßlau, sowie der mit der Durchführung beauftragte Sanierungsträger SALEG Sachsen-Anhaltinische Landesentwicklungsgesellschaft mbH.
Amt für Wirtschaft und Stadtplanung
Zerbster Straße 4
06844 Dessau-Roßlau
0340 204-2061
stadtplanung@dessau-rosslau.de
Zur Beantwortung von Fragen können sich Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer gern bei den nachfolgenden Mitarbeiterinnen vom Amt für Wirtschaft und Stadtplanung melden:
Frau Stephanie Runzer
0340 204-2369
Frau Cathleen Schmidt
0340 204-2069