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Baulandkataster

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Baulandkataster

In Dessau-Roßlau gibt es eine Vielzahl unbebauter und untergenutzter bzw. geringfügig bebauter Grundstücke, die grundsätzlich mit einem Wohngebäude bebaut werden könnten. Voraussetzung ist, dass es sich um Baulücken in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) bzw. um Bereiche handelt, welche nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans sofort oder in absehbarer Zeit bebaubar sein könnten.

Um interessierte Bauwillige auf diese Wohnbaulandpotenziale aufmerksam zu machen, hat die Stadt Dessau-Roßlau am 2. November 2022 in ihrem Geoportal ein Baulandkataster im Sinne des § 200 Abs. 3 BauGB veröffentlicht.


Link zum  BAULANDKATASTER im Geoportal der Stadt Dessau-Roßlau

Das Baulandkataster ist als Momentaufnahme anzusehen, da hier laufend Veränderungen erfolgen können.
Es wird dauerhaft aktualisiert.

Zweck des Baulandkatasters

Zweck des Baulandkatasters

Das Baulandkataster dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einer Schließung von Baulücken im Innenbereich, um den Außenbereich zu schonen.

Mit dem Baulandkataster soll eine sinnvolle städtebauliche Innenentwicklung befördert werden. So gehört es u. a. zu den Zielen der Stadtentwicklung, die demografische Entwicklung zu stabilisieren. Das Unterbreiten von Informationen über mögliche Bauplätze, insbesondere in der Nähe von Einrichtungen der Daseinsvorsorge, kann für bau- und zuzugswillige junge Familien einen besonderen Anreiz leisten. Ein weiterer Zweck ist die effektivere Ausnutzung der vorhandenen Infrastruktur wie Straßen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kindertagesstätten, Bildungseinrichtungen, Nahversorger und Grünflächen.

Inhalt des Baulandkatasters

Inhalt des Baulandkatasters

Im Baulandkataster werden zunächst die unbebauten Flächen geführt, die sofort oder in absehbarer Zeit mit Wohngebäuden bebaut werden können. Dazu gehören jene Flächen, die in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, in einem Bebauungsplan oder in einem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan liegen und deren Erschließung gesichert ist.

Es werden Angaben zum Baurecht, zu Flur- und Flurstücksbezeichnung, zur Lage bzw. zum Straßennamen, zur Grundstücksfläche* und zur möglichen Bebauungsform gemacht.
Mit Hilfe des MapTip-Werkzeugs können diese Informationen im Geoportal einfach und schnell durch Klick auf ein Objekt abgerufen werden. Es wird dann ein MapTip-Fenster angezeigt, das zusätzlich einen Link zum zugehörigen Objektsteckbrief des Grundstücks enthält. Dieser Steckbrief kann heruntergeladen oder ausgedruckt werden.


*Die angegebene Grundstücksgröße entspricht in der Regel der des Grundbuchgrundstücks. In Einzelfällen weichen die Angaben davon ab, wenn bei Verwendung der grundbuchrechtlichen Größe die Gefahr entstände, dass der Sinn des Baulandkatasters verfehlt wird, eine räumlich und wirtschaftlich zusammenhängende Fläche, die baulich einheitlich genutzt werden soll und nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften bebaut werden darf, darzustellen. Sofort bebaubar sind Grundstücke die nach einem maßgeblichen Bebauungsplan oder nach § 34 BauGB bebaubar sind. Absehbar ist die Bebaubarkeit, wenn ein laufendes Bebauungsplanverfahren verlässliche Aussagen erlaubt und eine gesicherte Erschließung erwartbar ist.

Rechtsfolgen des Baulandkatasters

Rechtsfolgen des Baulandkatasters

Im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Grundstücks in das Baulandkataster ist kein Rechtsschutz eröffnet. Weder die Aufnahme eines Grundstücks in das Baulandkataster noch deren Unterlassen berührt subjektive Rechte des Eigentümers. Das Baulandkataster enthält somit keine verbindlichen Aussagen zur Bebaubarkeit. Insbesondere begründet die Aufnahme als Baulücke in das Baulandkataster keinen Rechtsanspruch auf eine Baugenehmigung. Eine unterlassene Aufnahme von Grundstücken in das Kataster bedeutet nicht, dass Baurechte erloschen sind. Die Aufnahme von Grundstücken in das Kataster verpflichtet grundsätzlich nicht zum Bauen.

Bei kommunalen Grundstücken werden für den Verkauf separate Beschlussvorlagen in die kommunalen Gremien eingebracht.

Widerspruchsmöglichkeit

Widerspruchsmöglichkeit

Betroffene Eigentümer können der Darstellung ihrer Flächen jederzeit und ohne Angabe von Gründen widersprechen. Das Widerspruchsrecht besteht auch nach der Veröffentlichung des Katasters unbefristet fort.
Steht das Grundstück in Miteigentum, steht jeder Miteigentümerin und jedem Miteigentümer ein Widerspruchsrecht in Ansehung des gesamten Grundstücks zu.

Im Fall einer Widerspruchseinlegung werden die Grundstücksflächen des widersprechenden Grundstückseigentümers mit der nächsten Aktualisierung aus dem Baulandkataster entfernt.

Für den Widerspruch kann ein ausfüllbares Widerspruchsformular verwendet werden, das in der rechten Spalte auf dieser Seite und auf der Seite Formulare in der Rubrik Bauen und Wohnen zur Verfügung steht.

Der Widerspruch ist mit Angaben der Flur- und Flurstücksnummer der betroffenen Fläche sowie des Straßennamens an die nachstehenden Adressen zu richten: Stadt Dessau-Roßlau, Amt für Wirtschaft und Stadtplanung, Postfach 1425, 06813 Dessau-Roßlau oder per E-Mail an baulandkataster@dessau-rosslau.de.
Der Widerspruch kann auch mündlich im Amt für Stadtentwicklung, Denkmalpflege und Geodienste in der Gustav-Bergt-Straße 3 im Technischen Rathaus in Roßlau zu folgenden Zeiten eingelegt werden:

  • Montag 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 16.00 Uhr,
  • Dienstag 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 17.30 Uhr,
  • Mittwoch 08.00 bis 12.00 Uhr,
  • Donnerstag 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 16.00 Uhr,
  • Freitag 08.00 bis 12.00 Uhr.

Besteht der Wunsch, zur Einlegung eines Widerspruchs persönlich vorsprechen zu wollen, ist dies zwingend nur nach Terminabsprache und telefonischer Anmeldung unter 0340 204-2361 möglich.

Datenschutz

Datenschutz

Die Verkaufsbereitschaft der Eigentümer wurde bei der Erarbeitung des Katasters nicht ermittelt. Es ist deshalb nicht zwingend davon auszugehen, dass die als Baulücke markierten Grundstücke zum Verkauf anstehen. Aus Datenschutzgründen enthält das Baulandkataster somit keine Angaben über Grundstückseigentümer und deren Verkaufsbereitschaft. Es werden weder private Daten noch Namen von Eigentümern oder Eigentumsverhältnisse öffentlich gemacht. Die Stadt vermittelt aus datenschutzrechtlichen Gründen auch keine Adressen von privaten Grundstückseigentümern.

Datenschutzinformationen für die Führung und Veröffentlichung eines Baulandkatasters

Wie kommt der Kontakt zwischen Grundstückseigentümer und Interessent zustande?

Wie kommt der Kontakt zwischen Grundstückseigentümer und Interessent zustande?

Interessierte Bauwillige können sich bei der Stadtverwaltung melden und ihre Interessenbekundung für ein Grundstück einreichen, welches sie hier finden. Die Interessenbekundung wird daraufhin von der Stadtverwaltung an die jeweiligen Grundstückseigentümer weitergeleitet. Wichtig: die Entscheidung zur Kontaktaufnahme mit einem Interessenten obliegt nur dem Eigentümer des Grundstücks. Diese Entscheidung ist freiwillig.
Die Stadt Dessau-Roßlau leitet die Interessenbekundung nur weiter und unternimmt keine weiteren Hilfestellungen.

Für Interessenten steht ein ausfüllbares Formular Kaufinteresse zur Verfügung.
Falls ein Grundstückseigentümer verkaufsbereit ist, kann ein Antrag zur Aufnahme in des Kataster mit dem ebenfalls ausfüllbaren Formular Verkaufsinteresse gestellt werden.
Beide Formulare sind in der rechten Spalte auf dieser Seite zu finden.

Kontakt

Amt für Wirtschaft und Stadtplanung
Abteilung Städtebau und Planungsrecht
Gustav-Bergt-Straße 3
06862 Dessau-Roßlau

0340 204-2061
baulandkataster@dessau-rosslau.de