Das Wahllexikon bietet Erläuterungen und Definitionen zu einzelnen Begriffen rund um verschiedene Wahlen und anderen Formen der Abstimmung.
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer einen Wahlschein hat, kann in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen.
Wer am Wahltag gehindert ist, sein Wahllokal aufzusuchen, hat die Möglichkeit sein Wahlrecht durch Briefwahl auszuüben. Die Beantragung von Briefwahlunterlagen ist nur im Wahlamt möglich. Das kann schriftlich, beispielsweise unter Verwendung der auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufgedruckten Wahlscheinantrags oder auch als E-Mail erfolgen. Es kann aber auch einfach dafür der QR – Code, der auf der Wahlbenachrichtigung aufgedruckt ist genutzt werden. Der Antrag muss Familien- und Vornamen, Geburtsdatum und die Wohnanschrift sowie die eventuell abweichende Anschrift, an die die Briefwahlunterlagen versandt werden sollen, enthalten.
Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.
Der Wahlbrief muss unbedingt rechtzeitig mit der Post zurückgesendet werden oder direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Er muss bei der zuständigen Stelle spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr vorliegen. Der Wahlbrief muss bei Übersendung per Post innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht frankiert werden. Im Ausland muss der Wahlbrief ausreichend frankiert werden.
Wahlberechtigte können ihre Briefwahlunterlagen persönlich im Rathaus Dessau, im Neubau Raum 226 abholen. Dort können sie ihre Stimme auch direkt abgeben. Dazu stehen Wahlkabinen zur Verfügung, sodass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen (siehe Wahlscheinantrag), dass die Berechtigung vorliegt.
Öffnungszeiten:
Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses gibt es in der Stadt Dessau-Roßlau zur Landtagwahl 2026 22 Briefwahlbezirke, davon 14 im Wahlkreis 26 und 8 im Wahlkreis 27.
Für Feststellung des Briefwahlergebnisses in den Städten Coswig (Anhalt) und Oranienbaum-Wörlitz (Wahlkreis 27) sind die Gemeinden selbst zuständig.
Zur Landtagswahl können im Wahlkreis Einzelbewerber antreten. Sie sind Direktkandidaten und werden mit der Erststimme gewählt.
Das amtliche Endergebnis steht fest, wenn der Landeswahlausschuss alle Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse geprüft und das Gesamtwahlergebnis festgestellt hat. Am Wahlabend gibt die Kreiswahlleiterin ein „vorläufiges Ergebnis“ im Wahlkreis bekannt.
Die Erststimme wird bei Landtagswahlen auf der linken Stimmzettelhälfte abgegeben. Mit ihr wird der Wahlkreisbewerber des Wahlkreises gewählt. Es ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Es genügt somit die relative Stimmenmehrheit.
Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, durch die das Aufsuchen des Wahlraumes nicht möglich ist, kann noch am Wahltag bis 15:00 Uhr im Wahlamt Briefwahlunterlagen beantragt werden. Dazu kann z.B. ein Familienmitglied bevollmächtigt werden. Eine Stimmabgabe in Vertretung ist nicht möglich.
Die Kreiswahlleiterin und ihre Stellvertretung werden von der Landeswahlleiterin vor jeder Wahl ernannt.
In Dessau-Roßlau üben diese Ämter für die Wahlkreise 26 Dessau-Roßlau und 27 Dessau-Roßlau-Wittenberg Frau Jennifer Hankel als Kreiswahlleiterin und Herr Danilo Mielniczek als stellvertretener Kreiswahlleiter aus.
Für die Wahlkreise 26 und 27 wird ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet. Der Kreiswahlausschuss besteht aus der Kreiswahlleiterin, die den Vorsitz führt und sechs Beisitzern. Die Beisitzer werden von der Kreiswahlleiterin berufen. Die Sitzungen des Kreiswahlausschusses sind öffentlich.
Um die Stimmabgabe eines Wahlberechtigten zu ermöglichen, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer Behinderung gehindert ist, den Stimmzettel selbst zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, kann dieser sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese Person kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
Das bedeutet, dass sich die Wahl vor den Augen der Öffentlichkeit vollzieht. Die wesentlichen Teile des Wahlvorgangs wie die Wahlhandlung, mit Ausnahme der Stimmabgabe, und die Ergebnisermittlung sollen öffentlich sein, beispielsweise durch ein Recht auf Anwesenheit im Wahlraum während des Wahlvorgangs und während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand.
Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten.
Die repräsentative Wahlstatistik ermittelt in repräsentativ ausgewählten Wahlbezirken Angaben über die Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wählenden unter Berücksichtigung ihrer Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge. Rechtliche Grundlage für die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik ist das Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik (Wahlstatistikgesetz (WstatG) sowie § 55 Abs. 2 und 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (LWG) in Verbindung mit § 100 Abs. 1 der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LWO)). Die für die repräsentative Wahlstatistik ausgewählten Urnenwahlbezirke müssen mindestens 400 Wahlberechtigte und die ausgewählten Briefwahlbezirke mindestens 400 Wählende aufweisen.
In Dessau-Roßlau sind es vier Urnenwahlbezirke und ein Briefwahlbezirk.
Woran erkennt man, dass es sich um einen repräsentativen Wahlbezirk handelt?
In den repräsentativen Wahlbezirken werden die Wahlberechtigten durch ein Bekanntmachungsplakat sowie durch die Auslage von Faltblättern des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalts informiert. Betroffene Briefwähler erhalten mit den Briefwahlunterlagen ein zusätzliches Merkblatt.
Die Stimmzettel sind mit einem Unterscheidungsaufdruck (männlich/divers/ohne Eintrag im Geburtenregister, Geburtsjahresgruppe oder weiblich, Geburtsjahresgruppe) versehen.
Was wird erfasst?
Die Wahlbeteiligung der Wahlberechtigten und Wählenden wird in den Stichprobenwahlbezirken nachfolgenden zehn Altersgruppen und nach Geschlecht aus den Wählerverzeichnissen ausgezählt:
Die Untersuchung der Stimmabgabe für die einzelnen Parteien erfolgt für folgende sechs Altersgruppen und nach Geschlecht:
Grundlage der Auszählungen über die Stimmabgabe ist die Ausgabe von amtlichen Stimmzetteln mit Unterscheidungsaufdruck (männlich/divers/ohne Eintrag im Geburtenregister oder weiblich, Geburtsjahresgruppe).
Die Daten aus der repräsentativen Wahlstatistik werden vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt ausgewertet.
Die gesetzlichen Grundlagen, die der Wahlstatistik zugrunde liegen, legen das Verfahren rechtsverbindlich fest und gewährleisten den Schutz des Wahlgeheimnisses bei den Erhebungen.
Bei der Landtagswahl hat jeder Wähler zwei Stimmen. Dementsprechend enthält der Stimmzettel:
Weil jeder Stimmzettel die Wahlvorschläge des jeweiligen Wahlkreises nennt, haben Stimmzettel keinen landesweit identischen Inhalt, sondern unterscheiden sich von Wahlkreis zu Wahlkreis.
Eine Stimmzettelschablone ist ein Hilfsmittel, mit dem blinde und hochgradig sehbehinderte Wahlberechtigte den für die Wahlentscheidung wesentlichen Inhalt des Stimmzettels mit den Fingern lesen und im Wahllokal oder bei der Briefwahl eigenständig und geheim wählen können.
Zum Justieren der Stimmzettelschablone sind alle Stimmzettel einheitlich in der rechten oberen Ecke gelocht oder abgeschnitten. Dies lässt keinerlei Rückschlüsse auf das einzelne Wahlverhalten der Wählenden zu. Die Stimmzettelschablonen werden von den örtlichen Blindenvereinen auf Anforderung zur Verfügung gestellt, auch wenn ein Wahlberechtigter nicht Mitglied in einem solchen Verein ist.
Der Bezug ist kostenlos.
Bei der Landtagswahl müssen manche Wahlvorschläge von mindestens 100 im Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterschrieben sein. Dazu muss das Formblatt nach Anlage 7 zur Landeswahlordnung Sachsen-Anhalt (LWO) verwendet werden. Mit einer solchen Unterstützungsunterschrift bringt eine wahlberechtigte Person zum Ausdruck, dass sie den Wahlvorschlag befürwortet. Das soll sicherstellen, dass nur ernsthafte Vorschläge zur Wahl stehen, die eine nennenswerte Zahl von Anhängern im Wahlvolk finden.
Das Wahlamt ist für die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Wahlen für die Stadt Dessau-Roßlau entsprechend den gesetzlichen Regelungen zuständig.
Sie erreichen das Wahlamt unter:
Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung
Abteilung Bürgeranliegen
Sachgebiet Statistik und Wahlen
Raum 489
Zerbster Straße 4
06844 Dessau-Roßlau
0340 204-1213
E-Mail: wahlen@dessau-rosslau.de
Passives Wahlrecht ist das Recht, gewählt zu werden.
Wählbar zur Landtagswahl in Sachsen-Anhalt ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag
Nicht wählbar ist
Die Wahlbenachrichtigung ist ein amtlicher Brief, den alle Wahlberechtigten vor der Wahl erhalten. Spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl müssen die Wahlberechtigten über ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis benachrichtigt worden sein. Wahlberechtigte, die bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten sich mit dem Wahlamt der Stadt Dessau-Roßlau in Verbindung setzen und klären, ob sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich der Wahlscheinantrag.
Die Wahlbenachrichtigung ist am Wahltag im Wahllokal vorzulegen.
Wahlberechtigte sind Personen, die das aktive Wahlrecht haben und somit wählen dürfen. Zur Landtagswahl gilt:
Wahlberechtigt ist, wer Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist und am Wahltag
Die Wahlbeteiligung gibt den Anteil der Wahlberechtigten wieder, die bei der entsprechenden Wahl von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht haben.
Zur Landtagswahl 2026 ist das Land Sachsen-Anhalt in 41 Wahlkreise unterteilt.
Karte der Wahlgebiete.pdf
Die Stadt Dessau-Roßlau untergliedert sich dabei in die Wahlkreise 26 Dessau-Roßlau und 27 Dessau-Roßlau-Wittenberg.
Karte Wahlkreiseinteilung WK 26/ WK 27
Des Weiteren ist die Stadt Dessau-Roßlau in 57 Urnenwahlbezirke, davon 38 im Wahlkreis 26 und 19 im Wahlkreis 27, eingeteilt.
Straßenverzeichnis mit Zuordnung zum Wahlkreis bzw. Wahlbezirk
Für die Briefwahl wurden in Dessau-Roßlau 22 Briefwahlbezirke, davon 14 im Wahlkreis 26 und 8 im Wahlkreis 27 gebildet.
Für die Bildung der Urnen- und Briefwahlbezirke in den Städten Coswig (Anhalt) und Oranienbaum-Wörlitz (Wahlkreis 27) sind die Gemeinden selbst zuständig.
Wahlhelfer sind Mitglieder eines Wahlvorstandes und haben folgende Aufgaben:
Der Wahlvorstand besteht aus:
Als Mitglied des Wahlvorstandes kann sich jeder Bürger, der wahlberechtigt ist, melden.
Jetzt hier als Wahlhelfer registrieren.
Die Stadt Dessau-Roßlau bestimmt für jeden Wahlbezirk ein Wahllokal, in dem die Wahl durchgeführt wird. Die Wahllokale sind am Wahltag von 8:00 bis 18:00 Uhr geöffnet. Mit der Wahlbenachrichtigung erhalten die Wahlberechtigten die Information, wo sich ihr Wahllokal befindet und ob es behindertengerecht ist.
Link Wahllokalsuche
Wahlorgane zur Landtagswahl in Sachsen-Anhalt sind
Es gibt ein aktives Wahlrecht (Wahlberechtigte) und ein passives Wahlrecht (Wählbarkeit).
Wahlrechtsgrundsätze formulieren grundlegende Anforderungen an demokratische Wahlen. Sie sind im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 38 Absatz 1) festgeschrieben.
Allgemein: Grundsätzlich sind alle Staatsbürger unabhängig von Geschlecht, Einkommen, Stand, Bildung oder Religionszugehörigkeit stimmberechtigt. Sie müssen wahlberechtigt sein.
Unmittelbar: Die Abgeordneten und Parteilisten werden direkt gewählt. Es gibt keine Zwischeninstanz, etwa von Wahlfrauen und Wahlmännern.
Frei: Der Grundsatz der freien Wahl drückt aus, dass die Wähler ihre Wahlentscheidung in einem offenen Prozess der freien Meinungsbildung ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen treffen können.
Gleich: Gleich bedeutet, dass jeder Wähler dieselbe Anzahl von Stimmen und jede Stimme gleiches Gewicht hat. Das wird als Zählwertgleichheit bezeichnet.
Geheim: Es muss sichergestellt sein, dass jede Person ihr Wahlrecht so wahrnehmen kann, dass nicht nachvollziehbar ist, wie sie gewählt hat. Das wird durch geeignete Maßnahmen wie den Einsatz von Wahlkabinen, einer verdeckten Stimmabgabe und bei der Briefwahl von Wahlumschlägen sichergestellt.
Jeder Wahlberechtigte, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag von der Stadt Dessau-Roßlau einen Wahlschein. Mit einem Wahlschein besteht das Recht, in jedem beliebigen Wahllokal des eigenen Wahlkreises die Stimme abzugeben oder durch Briefwahl zu wählen. Die Beantragung eines Wahlscheines ist nur im Wahlamt möglich.
Briefwahlantrag
Bei der Landtagswahl können Kreiswahlvorschläge von Parteien oder Einzelbewerbern eingereicht werden. Sie sind spätestens am 48. Tag vor der Wahl bis 18:00 Uhr schriftlich bei der Kreiswahlleiterin einzureichen. Die Kreiswahlvorschläge und die beizufügenden Anlagen müssen den formellen Vorschriften der Landeswahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LWO) entsprechen.
Mit Wahlwerbung präsentieren Parteien sich und ihr politisches Programm, um damit Stimmen zu sammeln.
Für die Genehmigung zur:
Auf Basis des Einwohnermelderegisters wird am 42. Tag vor der Wahl für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis angelegt. In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, die am Stichtag mit Hauptwohnsitz in Dessau-Roßlau in dem jeweiligen Wahlbezirk gemeldet und wahlberechtigt sind.
Am Wahltag liegt dem Wahlvorstand für den jeweiligen Wahlbezirk ein Ausdruck des Wählerverzeichnisses vor.
Namensänderung Wahlberechtigte die nach dem Stichtag ihren Namen ändern, sind weiterhin wahlberechtigt, werden aber mit dem neuen Namen unter der alten laufenden Nummer im Wählerverzeichnis geführt.
Zuzug/Umzug Wenn ein Wahlberechtigter nach dem Stichtag seine Wohnung, innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt verlegt und sich bis zum 21. Tag vor der Wahl in der Stadt Dessau-Roßlau anmeldet, so wird er dort nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Wenn ein Wahlberechtigter nach dem Stichtag seine Wohnung, innerhalb der Stadt Dessau-Roßlau verlegt, bleibt er im Wählerverzeichnis des alten Wahlbezirkes stehen. Eine Eintragung auf Antrag in das neue Wählerverzeichnis ist nicht möglich.
Die Zweitstimme wird bei Landtagswahlen auf der rechten Stimmzettelhälfte (Blaudruck) abgegeben. Mit dieser Stimme entscheidet sich der Wähler für eine bestimmte Partei (Landesliste). Unter dem Parteinamen sind die ersten drei Bewerber der Landesliste aufgeführt.
» zurück
Stadt Dessau-Roßlau
Statistik und Wahlen
Zerbster Straße 4
06844 Dessau-Roßlau
0340 204-1213
0340 204-2692513
statistik@dessau-rosslau.de
Die amtlichen Wahlbekanntmachungen informieren rechtzeitig und umfassend zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl.