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Gewerbeanzeigen

Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (§ 1 Abs. 1 Gewerbeordnung, GewO).

Dazu zählen namentlich die in den Anlagen A und B der Handwerksordnung (HWO) bezeichneten Gewerbe, aber auch

Besonders überwachungsbedürftige Gewerbe sind unter  § 38 GewO aufgelistet.  

Die Erstattung der Gewerbeanzeige ersetzt in keinem Fall eine womöglich anderweitig erforderliche Erlaubnis.

Der Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle ist der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen (§ 14 Abs. 1 GewO) - Gewerbeanmeldung.

Das gleiche gilt, wenn

  1. der Betrieb verlegt wird - Gewerbeummeldung,
  2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind - Gewerbeummeldung,
  3. der Betrieb aufgegeben wird - Gewerbeabmeldung.

Formulare und notwendige Unterlagen

Die Gewerbemeldungen sind formgebunden und es sind folgende Formulare zu verwenden:

  • Gewerbeanmeldung

    1. GewA 1 + Beiblatt (nur zum Ausdrucken)
    2. GewA 1 + Beiblatt (zum Ausfüllen am PC)

  • Gewerbeummeldung

    1. GewA 2 + Beiblatt (nur zum Ausdrucken)
    2. GewA 2 + Beiblatt (zum Ausfüllen am PC)

  • Gewerbeabmeldung

    1. GewA 3 + Beiblatt (nur zum Ausdrucken)
    2. GewA 3 + Beiblatt (zum Ausfüllen am PC)

 Weiterhin sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  1. Der Anzeigepflichtige (natürliche Person) hat sich bei der Behörde auszuweisen.
  2. Bei juristischen Personen ist die Kopie des Handelsregisterblattes vorzulegen.
  3. Erfolgte noch keine Eintragung (i. G.) sind

    • der Gesellschaftervertrag
    • die Anmeldung zur Eintragung beim Amtsgericht und
    • eine formlose Bestätigung der Gesellschafter vorzulegen, dass schon vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister mit der Tätigkeit begonnen werden darf

Wichtige Hinweise

  • Die Gewerbeanmeldung ist bei natürlichen Personen durch den Gewerbetreibenden selbst vorzunehmen.
  • Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. BGB-Gesellschaft, OHG, KG) erfolgt die Anmeldung grundsätzlich durch jeden geschäftsführenden Gesellschafter. Diese Verpflichtung trifft jeden Gesellschafter in eigener Person und unabhängig von den anderen. Es handelt sich nicht um eine gemeinschaftliche Verpflichtung, so dass der einzelne zur Erfüllung seiner Anzeigepflicht nicht der Mitwirkung der anderen bedarf. Dies gilt auch bei der Errichtung und Auflösung der Gesellschaft, sowie bei Eintritt und Ausscheiden von Gesellschaftern.
  • Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG), sind die Gesellschaften als solche anzeigepflichtig. Die Anzeige erfolgt hier durch den gesetzlichen Vertreter (z.B. Geschäftsführer, Vorstand). Die gesetzlichen Vertreter sind im Formular anzugeben. Besitzt die juristische Person mangelnder Eintragung im Handelsregister noch keine Rechtspersönlichkeit, sind alle Gesellschafter anzeigepflichtig. Mit der Eintragung in das Handelsregister hat die juristische Person den Beginn und die natürlichen Personen die Aufgabe des Betriebes anzuzeigen.

Die Weiterleitung der Gewerbemeldung an andere Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 14 Abs. 9 GewO) entbindet den Anzeigepflichtigen nicht von seiner Pflicht, sich selbst mit diesen Behörden in Verbindung zusetzen.

Gebühren

Gebührenrahmen: 15,00 € bis 60,00 €

Die Gewerbeanmeldungen (Anzeigen) sind zu richten an:

Stadt Dessau-Roßlau
Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung
Gewerbeabteilung
Postfach 1425
06813 Dessau-Roßlau

0340 204-1435, -1335
0340 204-2936
ordnungsamt@dessau-rosslau.de  
www.dessau-rosslau.de 

Hinweis zu den Formularen:

Zum Betrachten und Ausdrucken der Formulare benötigen Sie teilweise den Adobe Reader, den Sie hier herunterladen können.