Das Heizkostenzuschussgesetz (HeizkZuschG) trat zum 01. Juni 2022 in Kraft und soll Haushalte mit geringem Einkommen wegen der zuletzt stärker gestiegenen Energiekosten entlasten. Hiervon profitieren vor allem auch Wohngeld-Haushalte.
Der Heizkostenzuschuss wird dabei automatisch -d.h. ohne gesonderten Antrag- gezahlt und beträgt einmalig
Der Zuschuss wird grundsätzlich an die wohngeldberechtigte Person ausgezahlt.
Voraussetzung für den Erhalt des Zuschusses ist, dass im Zeitraum 01. Oktober 2021 bis 31. März 2022 zumindest in einem Monat rechtmäßig Wohngeld bezogen wurde.
Die Bundesregierung hatte dabei eine Auszahlung für den Sommer angekündigt. Derzeit ist die entsprechend dafür notwendige Zuständigkeitsverordnung im Land Sachsen-Anhalt noch nicht verabschiedet, so dass eine Auszahlung aktuell noch nicht möglich ist. Die Inkraftsetzung dieser Zuständigkeitsverordnung wird nicht vor September 2022 erwartet.
Wir bitten Sie daher noch um etwas Geduld. Es gehen keine Ansprüche verloren.
Der Heizkostenzuschuss ist im Übrigen gemäß § 6 Abs. 2 HeizkZuschG nicht pfändbar.
Wohnen kostet Geld - oft zu viel für den, der ein geringes Einkommen hat. Wohngeld (nach dem Wohngeldgesetz) unterstützt einkommensschwache Bürgerinnen und Bürger bei ihren Wohnkosten in Form eines Zuschusses.
Wer die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf Wohngeld.
Wohngeld gibt es auf Antrag als
• Mietzuschuss (für Antragsteller, die Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers sind)
• Lastenzuschuss (für Antragsteller, die Wohneigentum selbst bewohnen)
Seit dem 01.01.2020 wurde das Wohngeld an die allgemeine Entwicklung der Mieten und Einkommen angepasst. Nähere Informationen zur Reform finden Sie auf www.bmi.bund.de. Umfassende Ratschläge und Hinweise zum Wohngeld erhalten Sie hier.
Das Wohngeld soll künftig alle zwei Jahre automatisch angepasst werden. Die nächste Anpassung ist zum 01.01.2022 vorgesehen.
Für den Mietzuschuss sind Personen wohngeldberechtigt, die
sind und diesen Wohnraum selbst nutzen.
Für den Lastenzuschuss sind Personen wohngeldberechtigt, die
und diesen Wohnraum selbst nutzen.
Das Wohngeld ist abhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, von der monatlichen (Bruttokalt-)Miete bzw. Belastung (bei Wohneigentum) und vom zu berücksichtigenden Einkommen des Haushaltes.
Als Haushaltsmitglieder zählen:
Ändert sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder, so muss dies der Wohngeldbehörde mitgeteilt werden, da sich dadurch die Berechnung ändert.
Das Gesamteinkommen setzt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich bestimmter absetzbarer Beträge (z. B. Werbungskosten und Freibeträge) und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen zusammen. Die Höhe der Einkommen ist nachzuweisen. Kindergeld bleibt bei der Einkommensermittlung außer Betracht.
Zum Gesamteinkommen zählen:
Dazu gehören beispielsweise:
Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen, Untermietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen.
Unter Belastung versteht man bei Eigentümern von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und anderen Eigentumsformen die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums. Sie ist in einer besonderen Wohngeld-Lastenberechnung von der Wohngeldbehörde zu ermitteln. Von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung kann abgesehen werden, wenn bereits die Belastung aus Zinsen und Tilgung den maßgebenden Höchstbetrag erreicht.
Zur Miete gehören unter anderem:
Nicht zur Miete gehören:
Für Bewohner in Heimen im Sinne des Heimgesetzes (HeimG) ist als Miete der zuschussfähige Höchstbetrag zugrunde zu legen.
Für eine selbst genutzte Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus ist anstelle der Miete der Mietwert des Wohnraums zugrunde zu legen. Das ist jener Betrag, der der Miete für vergleichbaren Wohnraum entspricht. Ist ein solcher Vergleich nicht möglich, muss der Mietwert geschätzt werden.
Zur Belastung gehören:
Nicht berücksichtigt werden dagegen:
Wohngeld wird nicht für unangemessen hohe Wohnkosten geleistet. Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig.
Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau. Jede Gemeinde gehört entsprechend des Mietenniveaus einer bestimmten Mietenstufe an. Die Stadt Dessau-Roßlau wird der Mietenstufe II zugeordnet.
Wohngeld wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Die Antragsformulare sind in der Wohngeldbehörde des Amtes für Soziales und Integration in Papierform erhältlich oder können als Online-Formular auf dieser Homepage (siehe unten) ausgefüllt werden.
In jedem Fall muss der Antrag in ausgedruckter Form und vom Antragsteller unterschrieben bei der Wohngeldbehörde eingereicht werden.
Bitte beachten Sie, dass darüber hinaus zur Prüfung der Voraussetzungen die entsprechenden Unterlagen eingereicht werden müssen.
Es entstehen keine Bearbeitungsgebühren.
Das Wohngeld wird in der Regel an die wohngeldberechtigte Person im Voraus zum Beginn des Monats (in der Regel am ersten Werktag des Monats) gezahlt.
Die Wohngeldzahlung erfolgt auf ein vom Empfänger angegebenes Konto bei einem inländischen Geldinstitut. Das Wohngeld kann mit schriftlicher Einwilligung der wohngeldberechtigten Person, in wenigen Ausnahmefällen aber auch ohne diese Einwilligung, an ein anderes Haushaltsmitglied oder den Empfänger oder die Empfängerin der Miete gezahlt werden.
Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate, in begründeten Fällen auch kürzer oder länger gewährt. Danach muss ein neuer Wohngeldantrag gestellt werden.
Keinen Anspruch auf Wohngeld hat,
Die wohngeldberechtigte Person und das Haushaltsmitglied, an das Wohngeld gezahlt wird, sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Minderung des Wohngeldes und die zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides führen, der Wohngeldstelle unverzüglich mitzuteilen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, kann die Pflichtverletzung mit einer Geldbuße geahndet werden.
Unter Änderungen sind unter anderem zu verstehen:
Bitte nutzen Sie zur Mitteilung der Änderung das dafür vorgesehene Formular (rechts auf dieser Seite).
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat stellt einen Wohngeldrechner zur Verfügung.
Bitte bedenken Sie, dass dieser Rechner nur dann den richtigen Wohngeldbetrag ermittelt, wenn Sie die richtigen Eingaben nach dem Wohngeldgesetz eintragen. Es kann demnach sein, dass Ihr ermittelter Wohngeldbetrag von dem Betrag des Wohngeldbescheids abweicht. Bei Fragen zur Ermittlung des Wohngeldbetrages können Sie sich an die Mitarbeiter der Wohngeldbehörde wenden.
Stadt Dessau-Roßlau
Amt für Soziales und Integration
Zerbster Straße 4 (Rathaus)
06844 Dessau-Roßlau
0340 204-2691764
wohngeldbehoerde@dessau-rosslau.de
Dienstag:
8.00 Uhr - 12.00 Uhr und
13.30 Uhr - 17.30 Uhr
Donnerstag:
8.00 Uhr - 12.00 Uhr und
13.30 Uhr - 16.00 Uhr
(nur Rathaus Dessau)
sowie nach Vereinbarung
+ Nachnamen A, B, D:
Zimmer: 213 (2. Obergeschoß)
0340 204-1195
+ Nachnamen C, E, G, L:
Zimmer: 214 (2. Obergeschoß)
0340 204-1856
+ Nachnamen F, H:
Zimmer: 216 (2. Obergeschoß)
0340 204-2664
+ Nachnamen I, J, K, O:
Zimmer: 212 (2. Obergeschoß)
0340 204-2564
+ Nachnamen M, N, P:
Zimmer: 212 (2. Obergeschoß)
0340 204-1495
+ Nachnamen Q, R, ST, T:
Zimmer: 213 (2. Obergeschoß)
0340 204-2364
+ Nachnamen S, U, V, W:
Zimmer: 216 (2. Obergeschoß)
0340 204-2664
+ Nachnamen Sch, X, Y, Z:
Zimmer: 214 (2. Obergeschoß)
0340 204-1395
+ Heimfälle A - Z:
Zimmer: 210 (2. Obergeschoß)
0340 204-1632
Hinweis zur Barrierefreiheit:
Die Wohngeldbehörde befindet sich im 2. Obergeschoss (Rathausanbau). Fahrstühle sind vorhanden. Die Büros sind barrierefrei zugänglich.
Antragsformulare finden Sie auf den Seiten der Landesregierung Sachsen-Anhalt unter
Bürgerservice
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