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Wohngeld

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Aktuelle Informationen zum Wohngeld

Neben der umfangreichen Wohngeldreform hat die Bundesregierung im Rahmen der Entlastungspakete verschiedene Hilfen und Maßnahmen verabschiedet.

Die Heizkostenzuschüsse I und II sind im Rahmen der Wohngeldgewährung nahezu vollständig umgesetzt und an die Berechtigten ausgezahlt.

Der von der Bundesregierung ebenfalls verabschiedete Zuschuss für Heizöl, Flüssiggas und Pellets für Eigentümer, die diese Brennstoffe selbst beschaffen, hat mit einer Wohngeldgewährung nichts zu tun und ist beim Land Sachsen-Anhalt direkt zu beantragen. Nähere Informationen finden Sie hier.

Im Übrigen möchten wir alle Antragstellerinnen und Antragsteller auf Wohngeld darauf hinweisen, dass die Heizkosten grundsätzlich bei der Wohngeldberechnung weiterhin nicht berücksichtigt werden. Seit dem 01.01.2023 gibt es jedoch eine pauschalen Heizkostenkomponente, die bei allen Berechnungen automatisch berücksichtigt wird. Informationen zur Wohngeldreform finden Sie hier.

Für all diejenigen Bürgerinnen und Bürger, die in keinem Sozialleistungssystem Leistungen erhalten und eine eventuelle Nebenkostenabrechnung des Vermieters finanziell nicht ohne weiteres leisten können, sei eine Antragstellung an das Jobcenter Dessau-Roßlau im Rahmen des § 22 SGB II spätestens im Monat der Fälligkeit der Nachforderung empfohlen. Das Jobcenter wird prüfen ob und in welcher Höhe ein eventueller Leistungsanspruch besteht.

Wir möchten insoweit unsere Bürgerinnen und Bürger darauf hinweisen, dass aufgrund der Wohngeldreform und dem damit einhergehenden Anstieg der Wohngeldanträge zumindest im Jahr 2023 leider mit erheblich längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen sein wird. Im Bedarfsfalle wenden Sie sich bitte an ihre zuständige Sachbearbeiterin oder ihren zuständigen Sachbearbeiter.

Das zuständige Bundesministerium hat ein Erklärvideo zum Wohngeld veröffentlicht, welches Sie hier finden.

Wohngeld

Wohngeld

Wohnen kostet Geld - oft zu viel für den, der ein geringes Einkommen hat. Wohngeld (nach dem Wohngeldgesetz) unterstützt einkommensschwache Bürgerinnen und Bürger bei ihren Wohnkosten in Form eines Zuschusses.

Wer die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf Wohngeld.

Wohngeld gibt es auf Antrag als

• Mietzuschuss (für Antragsteller, die Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers sind)

• Lastenzuschuss (für Antragsteller, die Wohneigentum selbst bewohnen)

Umfassende Ratschläge und Hinweise zum Wohngeld erhalten Sie hier.

Wohngeld als Mietzuschuss

Wohngeld als Mietzuschuss

Für den Mietzuschuss sind Personen wohngeldberechtigt, die

  • Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers
  • Untermieter
  • mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber

    • eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
    • einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung
    • eines dinglichen Wohnrechts

  • Eigentümer eines Hauses mit mehr als zwei Wohnungen
  • Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes (HeimG) oder der entsprechenden Gesetze  der Länder

sind und diesen Wohnraum selbst nutzen.

Wohngeld als Lastenzuschuss

Wohngeld als Lastenzuschuss

Für den Lastenzuschuss sind Personen wohngeldberechtigt, die

  • Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung sind
  • Erbbauberechtigte sind
  • ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, Wohnungsrecht oder ein Nießbrauchrecht innehaben
  • Anspruch auf Bestellung, Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsbaurechts oder Nießbrauchrechts haben

und diesen Wohnraum selbst nutzen.

Wer wird als Haushaltsmitglied berücksichtigt?

Wer wird als Haushaltsmitglied berücksichtigt?

Das Wohngeld ist abhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, von der monatlichen (Bruttokalt-)Miete bzw. Belastung (bei Wohneigentum) und vom zu berücksichtigenden Einkommen des Haushaltes.

Als Haushaltsmitglieder zählen:

  • der wohngeldberechtigte Antragssteller
  • der Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes
  • der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)  eines Haushaltsmitgliedes
  • Personen, die mit einem Haushaltsmitglied in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft  leben
  • Eltern und Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder) eines Haushaltsmitgliedes
  • Geschwister, Onkel, Tante, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwager und Schwägerin eines Haushaltsmietgliedes
  • Pflegekinder und Pflegeeltern eines Haushaltsmitgliedes,

Ändert sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder, so muss dies der Wohngeldbehörde mitgeteilt werden, da sich dadurch die Berechnung ändert.

Was gehört zum Gesamteinkommen?

Was gehört zum Gesamteinkommen?

Das Gesamteinkommen setzt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich bestimmter absetzbarer Beträge (z. B. Werbungskosten und Freibeträge) und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen zusammen. Die Höhe der Einkommen ist nachzuweisen. Kindergeld bleibt bei der Einkommensermittlung außer Betracht.

Zum Gesamteinkommen zählen:      

  • alle steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen      
  • alle einmaligen und regelmäßigen Einnahmen

Dazu gehören beispielsweise:

  • Arbeitseinkommen

    • Gehälter, Löhne, Weihnachtsgeld usw.   
    • steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit           
    • pauschal besteuerte und steuerfreie Arbeitslöhne

  • Lohnersatzleistungen      

    • Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld            
    • Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld            
    • Krankengeld, Mutterschaftsgeld

  • sonstige Einnahmen        

    • Renten, Pensionen, Versorgungsbezüge      
    • Unterhaltszahlungen           
    • Einkünfte aus Kapitalvermögen           
    • Arbeitslosengeld II           
    • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

 

Was ist Miete oder Belastung?

Was ist Miete oder Belastung?

Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen, Untermietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen.

Unter Belastung versteht man bei Eigentümern von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und anderen Eigentumsformen die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums. Sie ist in einer besonderen Wohngeld-Lastenberechnung von der Wohngeldbehörde zu ermitteln. Von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung kann abgesehen werden, wenn bereits die Belastung aus Zinsen und Tilgung den maßgebenden Höchstbetrag erreicht.  

Was gehört zur Miete?

Zur Miete gehören unter anderem:

  • die mietvertraglich vereinbarte Grundmiete
  • die Kosten des Wasserverbrauchs
  • die Kosten der Abwasser- und Müllbeseitigung
  • die Kosten der Treppenbeleuchtung
  • die Kabelgebühren

Nicht zur Miete gehören:

  • Betriebskosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, zentrale Brennstoffversorgungsanlagen sowie die vergleichbaren Kosten für die gewerbliche Lieferung von Wärme, insbesondere in Form der sogenannten Fernheizung
  • Untermietzuschläge des Mieters an den Vermieter
  • Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, einer Garage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens
  • Zuschläge für die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken
  • die anteilige Miete für Wohnraum, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird
  • die anteilige Miete für Wohnraum, der ausschließlich einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, entgeltlich (Untervermietung) oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wird (Übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung die auf den Wohnraum anteilig entfallende Miete, wird es in voller Höhe von der Miete abgezogen.)
  • die Leistungen aus öffentlichen Haushalten zur Bezahlung der Miete.  

Miete in Heimen

Für Bewohner in Heimen im Sinne des Heimgesetzes (HeimG) ist als Miete der zuschussfähige Höchstbetrag zugrunde zu legen.   

Mietwert für eine Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus

Für eine selbst genutzte Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus ist anstelle der Miete der Mietwert des Wohnraums zugrunde zu legen. Das ist jener Betrag, der der Miete für vergleichbaren Wohnraum entspricht. Ist ein solcher Vergleich nicht möglich, muss der Mietwert geschätzt werden.

Was gehört zur Belastung?

Zur Belastung gehören:

  • Ausgaben für den Kapitaldienst (Zinsen, Tilgung usw.) für solche Fremdmittel, die dem Bau, der  Verbesserung oder dem Erwerb des Eigentums gedient haben
  • Instandhaltungskosten oder Betriebskosten in einer bestimmten Höhe
  • Grundsteuer
  • zu entrichtende Verwaltungskosten

Nicht berücksichtigt werden dagegen:

  • die anteiligen Aufwendungen für Wohnraum, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird
  • die anteiligen Aufwendungen für Wohnraum, der ausschließlich einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, entgeltlich (Untervermietung) oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wird. (Übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung die auf den Wohnraum anteilig entfallende Belastung, wird es in voller Höhe von der Belastung abgezogen.)
  • Leistungen aus öffentlichen Haushalten und die Eigenheimzulage (Fördergrundbetrag, Kinderzulage)  

Zuschussfähige Höchstbeträge

Wohngeld wird nicht für unangemessen hohe Wohnkosten geleistet. Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig.

Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau. Jede Gemeinde gehört entsprechend des Mietenniveaus einer bestimmten Mietenstufe an. Die Stadt Dessau-Roßlau wird der Mietenstufe III zugeordnet.

Wie wird Wohngeld beantragt?

Wie wird Wohngeld beantragt?

Wohngeld wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Die Antragsformulare sind im Bürgerbüro der Stadtverwaltung in Papierform erhältlich oder können als Online-Formular auf dieser Homepage (siehe unten) ausgefüllt werden.

In jedem Fall muss der Antrag in ausgedruckter Form und vom Antragsteller unterschrieben bei der Wohngeldbehörde eingereicht werden.

Bitte beachten Sie, dass darüber hinaus zur Prüfung der Voraussetzungen die entsprechenden Unterlagen eingereicht werden müssen.

Zur Fristwahrung und Anspruchssicherung ist zunächst auch ein telefonischer oder elektronischer Antrag via Mail ausreichend. Sie erhalten dann die notwendigen Formulare von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtverwaltung.

Welche Gebühren fallen an?

Welche Gebühren fallen an?

Es entstehen keine Bearbeitungsgebühren.

Wann, wie und wie lange wird Wohngeld gezahlt?

Wann, wie und wie lange wird Wohngeld gezahlt?

Wann?

Das Wohngeld wird in der Regel an die wohngeldberechtigte Person im Voraus zum Beginn des Monats (in der Regel am ersten Werktag des Monats) gezahlt.

Wie?

Die Wohngeldzahlung erfolgt auf ein vom Empfänger angegebenes Konto bei einem inländischen Geldinstitut. Das Wohngeld kann mit schriftlicher Einwilligung der wohngeldberechtigten Person, in wenigen Ausnahmefällen aber auch ohne diese Einwilligung, an ein anderes Haushaltsmitglied oder den Empfänger oder die Empfängerin der Miete gezahlt werden.

Wie lange?

Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate, in begründeten Fällen auch kürzer oder länger gewährt. Danach muss ein neuer Wohngeldantrag gestellt werden.

Aufgrund des derzeitigen Antragsvolumens macht die Wohngeldbehörde vom eingeräumten Ermessen insoweit Gebrauch, dass überwiegend längere Bewilligungszeiträume von bis 24 Monaten genutzt und beschieden werden.

Wer hat keinen Anspruch auf Wohngeld?

Wer hat keinen Anspruch auf Wohngeld?

Keinen Anspruch auf Wohngeld hat,

  • wer über den Einkommensgrenzen liegt
  • wer Empfänger oder Antragsteller auf nachfolgende Transferleistungen ist, da Unterkunftskosten bei der Transferleistung bereits berücksichtigt werden

    • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sowie Zuschuss für Auszubildende nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II)
    • Übergangsgeld oder Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II nach dem Sozialgesetzbuch - Sechstes bzw. - Siebtes Buch (SGB VI, SGB VII)
    • Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
    • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz
    • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    • Kinder- und Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII), wenn alle zum Haushalt gehörenden Personen zu den Empfängern dieser Leistung gehören

  • ein Haushalt, in dem ausschließlich Menschen leben, die Leistungen nach dem Bafög oder     Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Drittes Buch (SGB III) beziehen und denen die Leistungen dem Grunde nach zustehen würden  
  • wer nicht Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist  
  • wer erhebliches Vermögen hat

Welche Mitteilungspflichten hat ein Wohngeldempfänger?

Welche Mitteilungspflichten hat ein Wohngeldempfänger?

Die wohngeldberechtigte Person und das Haushaltsmitglied, an das Wohngeld gezahlt wird, sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Minderung des Wohngeldes und die zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides führen, der Wohngeldstelle unverzüglich mitzuteilen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, kann die Pflichtverletzung mit einer Geldbuße geahndet werden.

Unter Änderungen sind unter anderem zu verstehen:

  • der Umzug in eine andere Wohnung
  • Änderung des Einkommens (10% Erhöhung oder Minderung)
  • Änderung der Miethöhe (10% Erhöhung oder Minderung)
  • Auszug einer wohngeldberechtigten Person
  • wenn Transferleistungen beantragt werden

Bitte nutzen Sie zur Mitteilung der Änderung das dafür vorgesehene Formular (rechts auf dieser Seite).

Wohngeldrechner

Wohngeldrechner

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat stellt einen Wohngeldrechner zur Verfügung. 

Bitte bedenken Sie, dass dieser Rechner nur dann den richtigen Wohngeldbetrag ermittelt, wenn Sie die richtigen Eingaben nach dem Wohngeldgesetz eintragen. Es kann demnach sein, dass Ihr ermittelter Wohngeldbetrag von dem Betrag des Wohngeldbescheids abweicht. Bei Fragen zur Ermittlung des Wohngeldbetrages können Sie sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wohngeldbehörde wenden.

 

 

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Anschrift und Öffnungszeiten

Stadt Dessau-Roßlau
Amt für Soziales und Integration
Zerbster Straße 4 (Rathaus)
06844 Dessau-Roßlau

0340 204-2691764
wohngeldbehoerde@dessau-rosslau.de

Dienstag:
8.00 Uhr - 12.00 Uhr und
13.30 Uhr - 17.30 Uhr
Donnerstag:
8.00 Uhr - 12.00 Uhr und
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sowie nach Vereinbarung

Kontakte und Ansprechpartner

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0340 204-1164

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