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Leistungen für Bildung und Teilhabe

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Leistungen für Bildung und Teilhabe

Am 25. Februar 2011 hat der Bundesrat das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB XII) verabschiedet. Das sogenannte "Bildungs-und Teilhabepaket für Kinder und Jugendliche" ist Bestandteil der Gesetzesänderung.

Mit dem Starke-Familien-Gesetz werden Familien mit geringen und mittleren Einkommen künftig stärker finanziell unterstützt. Neben den Änderungen zum Kindergeld und des Kinderzuschlags, wurden auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe angepasst. Diese Neuerungen gelten ab dem 1. August 2019. Die genauen Anpassungen finden Sie im Informationsbrief (Link).

Antragstellung

Antragstellung

Seit 1. August 2019 gilt:

  • Für Leistungsberechtigte nach dem SGB II, Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII sowie von Asylbewerberleistungen ist Bildung und Teilhabe vom normalen Antrag auf diese Leistung erfasst. Die Leistung für Lernförderung ist gesondert zu beantragen.
  • Für Kindergeldberechtigte, welche Wohngeld und/oder Kinderzuschlag erhalten, wird Bildung und Teilhabe auf Antrag erbracht. Die Leistung für Lernförderung ist gesondert zu beantragen.

Die Anträge und Formulare hierzu finden Sie rechts auf dieser Seite.

 

 

 

Wer hat Anspruch auf Bildung und Teilhabe Leistungen?

Wer hat Anspruch auf Bildung und Teilhabe Leistungen?

Anspruch auf die Leistungen der Bildung und Teilhabe haben Familien mit Kindern, die

  • Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II - SGB II)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung (SGB XII)
  • Asylbewerberleistungen
  • Wohngeld oder
  • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz

beziehen.

Sogenannte Schwellenhaushalte können einen Anspruch auf Bildung und Teilhabe haben, auch wenn ein Anspruch auf Sozialgeld, ALG II, Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt wegen fehlender Hilfsbedürftigkeit nicht besteht.

Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Welche Leistungen können gewährt werden?

Welche Leistungen können gewährt werden?

Einzelfallbezogen können gemäß § 28 SGB II§ 34 SGB XII und § 6 b BKGG Leistungen für folgende Bedarfe gewährt werden:

  • Aufwendungen für Schulausflüge (eintägige Ausflüge/Wandertage)
  • mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
  • Aufwendungen für den persönlichen Schulbedarf 195,00 EUR (davon werden zunächst 65,00 EUR für das Anfang 2024 beginnende 2. Halbjahr gezahlt und 130,00 EUR für das im Sommer folgende 1. Schulhalbjahr)
  • Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule
  • außerschulische Lernförderung (Nachhilfe)
  • Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler und für Kinder die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird
  • ein Budget 15 Euro monatlich bzw. 180 Euro jährlich für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben.

Das Budget zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben kann für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

  • Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
  • Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung
  • Freizeiten

eingesetzt werden.

Hinweis: Es erfolgt eine jährliche Anpassung der Beträge.

 

 

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Kontakt

für Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld II (SGB II):
Jobcenter Dessau-Roßlau

für Leistungsempfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung nach SGB XII, Wohngeld, Kinderzuschlag und Asylbewerberleistungen:
Stadt Dessau-Roßlau
Amt für Soziales und Integration
Zerbster Straße 4
06844 Dessau-Roßlau

Anschrift und Öffnungszeiten

Stadt Dessau-Roßlau
Amt für Soziales und Integration
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wohngeldbehoerde@dessau-rosslau.de

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Kontakt und Ansprechpartner

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