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Verwaltung und Finanzcontrolling

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Abt. Verwaltung / Finanzcontrolling

Die Abteilung 51-1  befasst sich mit allen Angelegenheiten von finanzieller und wirtschaftlicher Bedeutung für das Jugendamt. Hier werden die Haushaltsmittel für die durch das Jugendamt zu erbringenden Leistungen geplant und bewirtschaftet.

Dazu zählen neben den Hilfen zur Erziehung, dem Unterhaltsvorschuss und den von der Stadt geführten Jugendclubs sowie der Freizeiteinrichtungen auch die Einrichtungen und Leistungen freier Träger der Jugendhilfe, die durch Zuschüsse der Stadt finanziert und unterstützt werden.

Neben der Erarbeitung von Förderrichtlinien, Gebührensatzungen u. ä. werden umfangreiche Bundes- und Landesförderprogramme in der finanziellen Umsetzung bearbeitet.

Für die regelmäßige Betreuung der Kinder in Kindertageseinrichtungen fallen Beiträge für die Eltern an. Für die Nutzer von Kindertageseinrichtungen werden im Sachgebiet Verwaltung / Finanzcontrolling folgende Leistungen bearbeitet:

Anträge auf Erlass bzw. Übernahme des Elternbeitrages (nach § 90 SGB VIII)  

Informationen zum Unterhaltsvorschuss

Informationen zum Unterhaltsvorschuss

1. Was ist der Unterhaltsvorschuss?

Der Unterhaltsvorschuss ist eine finanzielle Unterstützung für alleinerziehende Mütter und Väter, die allein für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen müssen.

2. Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Kinder haben bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn:

  • sie im Bundesgebiet bei einem der Elternteile leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt,
  • oder der andere Elternteil für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist, und
  • sie keinen bzw. nicht ausreichend Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten.

Darüber hinaus besteht für Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr ein Anspruch, wenn außerdem:

  • keine Leistungen nach dem SGB II bezogen werden, oder
  • der Bezug von Leistungen nach SGB II vermieden werden kann (Vermeidung der Hilfebedürftigkeit), oder
  • der antragstellende Elternteil über ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600,00 € verfügt.

Dies gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder der allein erziehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis sind.

3. Wer hat keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Kein Anspruch besteht, wenn:

  • die Eltern in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (egal, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht) oder
  • das Kind nicht von einem Elternteil, sondern von einer anderen Person, z.B. in einem Heim oder in Vollpflege bei einer anderen Familie, betreut wird, oder
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte verweigert oder
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nicht bereit ist, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken oder
  • der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat,
  • oder der allein erziehende Elternteil wieder geheiratet hat oder eine Lebensgemeinschaft mit einem gleichgeschlechtlichen Partner eingegangen ist.

4. Wie lange wird der Unterhaltsvorschuss gezahlt?

Der Vorschuss kann bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werden, insoweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

5. Wie kann ich den Unterhaltsvorschuss beantragen?

Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Einen entsprechenden Vordruck finden Sie im Anhang oder direkt im Jugendamt.

Außerdem besteht die Möglichkeit den Unterhaltsvorschuss online zu beantragen. Dieser Dienst steht Ihnen im Serviceportal der Stadt Dessau-Roßlau zur Verfügung.

6. Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses hängt in erster Linie vom Alter des Kindes ab:

  • 0-5 Jahre - 230,00 €
  • 6-11 Jahre - 301,00 €
  • 12-17 Jahre - 395,00 €

Anteilige Unterhaltszahlungen durch den anderen Elternteil (und auch Hinterbliebenenrenten) werden auf die Höhe des Unterhaltsvorschusses angerechnet.

7. Was muss ich beachten, wenn ich den Unterhaltsvorschuss beantragt habe?

Schon bei der Antragstellung und auch für die gesamte Dauer des Leistungsbezuges müssen Sie der Unterhaltsvorschusskasse alle Änderungen in den Verhältnissen mitteilen, die für den Anspruch von Bedeutung sind.

8. Wie wirkt sich der Unterhaltsvorschuss auf andere Sozialleistungen aus?

Der Unterhaltsvorschuss gehört zu den Mitteln, die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Diese Leistung schließt den Anspruch des Kindes auf Sozialgeld oder Sozialhilfe nicht aus. Sie wird aber als vorrangige Sozialleistung auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder SGB XII angerechnet. Denken Sie daher daran, die entsprechende Stelle zu informieren, wenn ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt wurde. Um alle Fragen klären und möglichst schnell über den Antrag entscheiden zu können, ist das persönliche Gespräch bei einer Antragstellung von Vorteil.

Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltvorschussgesetz (UVG)

Anlage + Merkblatt zum Antrag auf Unterhaltsvorschuss

Wirtschaftliche Jugendhilfe

Wirtschaftliche Jugendhilfe

Die wirtschaftliche Jugendhilfe umfasst alle finanziellen Leistungen, die sich aus der Bewilligung einer Hilfe durch die Abteilung Soziale Dienste/Kinderschutz/Amtsvormundschaft ergeben.

  • Übernahme der Kosten bei Unterbringung von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen in Heimen und sonstigen betreuten Wohnformen
  • Übernahme der Kosten bei Betreuung von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen bei ambulanten und teilstationären Hilfen
  • Gewährung von Krankenhilfen bei Unterbringung von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen in Heim- und Vollzeitpflege (Pflegefamilien)
  • Gewährung von Leistungen in Form von einmaligen Beihilfen und Zuschüssen bei laufender Hilfe zur Erziehung
  • Zahlung von Pflegegeld bei Vollzeitpflege (Unterbringung in Pflegefamilien)

Information zu der Heranziehung von Kostenbeiträgen bei stationären und teilstationären Hilfen:

Das Einkommen und/oder das Vermögen der Kinder, Jugendlichen, jungen Volljährigen sowie deren Eltern und Ehegatten / Lebenspartner ist bei teilstationären (z. B. Tagesgruppe) und stationären Hilfen (z. B. Heimerziehung, Vollzeitpflege) als Kostenbeitrag heranzuziehen. Hierzu muss der Kostenbeitragspflichtige seine finanziellen Verhältnisse nach der Hilfegewährung nachweisen.
Bei stationären Unterbringungen wird der kindergeldberechtigte Elternteil unabhängig vom Einkommen mindestens in Höhe des Kindergeldes herangezogen.

Erhält der junge Mensch Berufsausbildungsbeihilfe, BAföG, Waisenrente oder andere Leistungen, die zur Deckung des eigenen Lebensunterhaltes gewährt werden, so werden diese in vollem Umfang und Ausbildungsvergütung oder andere Einkünfte in Höhe von 75 % als Beitrag für die Unterbringung gefordert.
Da der Unterhaltsbedarf bei einer Unterbringung durch das Jugendamt gedeckt wird, ist weder das Kind, noch sein gesetzlicher Vertreter oder ein Dritter für die Dauer der Jugendhilfeleistung berechtigt für das Kind Unterhalt zu verlangen. Privatrechtliche Unterhaltszahlungen sind deshalb ab der Unterbringung einzustellen.

Kontakt

Abteilung Verwaltung / Finanzcontrolling
0340 204-1251

oder über die zentrale Vermittlungsstelle im Jugendamt
0340 204-2051
jugendamt@dessau-rosslau.de