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Betreuungsbehörde

Die Betreuungsbehörde unterstützt vorrangig das Betreuungsgericht, eine Abteilung des Amtsgerichtes, bei deren Ermittlung eines möglichen Betreuungsbedarfs für eine Person. Dazu prüft sie die jeweiligen individuellen, familiären und sozialen Begebenheiten, wägt ihre Erkenntnisse gezielt ab und gibt dann dem Betreuungsgericht eine entsprechende Einschätzung über eine Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung. Damit trägt sie maßgeblich zur Entscheidungsfindung des Gerichtes bei.

Weiterhin führt sie Beratungen zum Thema rechtliche Betreuung und Vorsorge durch und ist befugt, auf Wunsch, die entsprechenden Vollmachten öffentlich zu beglaubigen.

Rechtsgedanke 

Kein Mensch ist davor geschützt, dass er, z. B. aufgrund eines Unfalles oder altersbedingt, irgendwann einmal seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr eigenständig regeln kann.

Hat die betreffende Person keine Vollmacht erteilt und/oder ist eine Vollmachtserteilung nicht möglich, hat der deutsche Gesetzgeber, um einen persönlichen oder finanziellen Schaden für diese Person abwenden zu können, eine Vertretungsregelung erlassen. 

Seit 2023 gibt ein gesetzlich geregeltes Ehegattennotvertretungsrecht jedoch nur in den Angelegenheiten der Gesundheitssorge (§ 1358 BGB). Das bedeutet, dass der nicht getrennt lebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner im Fall der Geschäftsunfähigkeit für seinen Partner Entscheidungen in der Gesundheitssorge treffen kann. Die Notvertretung ist jedoch auf maximal sechs Monate befristet. Eine vorliegende Vollmacht bzw. eine bestehende Betreuung haben weiterhin Vorrang vor der Notvertretung.

Ist keine Ehegattennotvertretung gegeben oder möglich bzw. ist eine Vertretung über den Zeitraum von 6 Monaten notwendig und besteht keine Vollmacht, ist eine rechtliche Betreuung durch das Betreuungsgericht anzuordnen. Das Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung wurde in Deutschland durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz geschaffen. Die rechtliche Betreuung ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft getreten und geht über sie deutlich hinaus. Zum 01. Januar 2023 erfolgte eine umfassende Novellierung des Betreuungsrechts. 

Seither ist dieses im Wesentlichen in den §§ 1814 ff. BGB geregelt.

§ 1814 Abs. 1 BGB

§ 1814 Abs. 1 BGB

"Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer)."

§ 1814 Abs. 2 BGB

§ 1814 Abs. 2 BGB

"Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden."

§ 1814 Abs. 3 BGB

§ 1814 Abs. 3 BGB

"Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Die Bestellung eines Betreuers ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen 1. durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1816 Absatz 6 bezeichneten Personen gehört, gleichermaßen besorgt werden können oder 2. durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht."


Unter Betreuung wird dabei die rechtliche Vertretung verstanden und nicht eine Sozial- oder Gesundheitsbetreuung.


Durch eine Betreuerbestellung erfolgt keine Entmündigung. Ein Betreuer, der möglichst der betreffenden Person nahe steht, unterstützt diese unter der Maßgabe, dass sie weitestgehend ein selbstbestimmtes Leben führen kann. Die betroffene Person behält daher ihr Grundrecht aus Artikel 2 Abs. 1 GG auf Selbstbestimmung.

Im Rahmen der Vertretung bleiben desgleichen die Rechte auf Eheschließung, die Testierfähigkeit und das Wahlrecht der betreffenden Person unberührt.


Eine Betreuung dient nicht dazu, gesellschaftliche Wertmaßstäbe durchzusetzen, Erziehungsdefizite auszugleichen oder Dritte vor Störungen zu schützen.

Kontakt

Stadt Dessau-Roßlau
Gesundheitsamt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz
-Betreuungsbehörde-
Zerbster Straße 4
06844 Dessau-Roßlau

Zimmer: 160-161, 186-187 (Altbau EG), 201 (Neubau, 2. OG)

 

 

Ansprechpartner Betreuungsbehörde

Unsere MitarbeiterInnen stehen Ihnen als Ansprechpartner unter folgenden Telefonnummern zur Verfügung:

0340 204-1358
0340 204-1959 
0340 204-1250
0340 204-2659
0340 204-1655

0340 204-269 2805

betreuungsbehoerde@dessau-rosslau.de

Aufgrund der Außendiensttätigkeit der MitarbeiterInnen bitten wir möglichst um eine vorherige Terminabsprache.

Flyer der Betreuungsbehörde

Beglaubigung von Vorsorgevollmachten

Wir bitten um eine telefonische Voranmeldung!    

0340 204-1358
0340 204-1959
0340 204-1250
0340 204-2659
0340 204-1655

Ansprechparter Amtsgericht

Amtsgericht Dessau-Roßlau
Betreuungsgericht
Will-Lohmann-Straße 33
06844 Dessau-Roßlau   

0340 57119-0 (Zentrale)

0340 57119-306

Abkürzungsverzeichnis

GG Grundgesetz
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BtOG Betreuungsorganisationsgesetz
VBVG Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern
FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit